Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Darüber hinaus bestimmt § 20Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV, dass beispielsweise ein Beschäftigungsverhältnis einer vertragsärztlichen Tätigkeit jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der anderweitigen Tätigkeit den gesetzlich versicherten Patienten im ausreichenden Maße zur Verfügung steht.

Die bisherige Rechtsprechung des BSG sah vor, dass der Vertragsarzt neben seiner vertragsärztlichen Zulassung maximal 13 h wöchentlich einer erlaubten Nebentätigkeit bzw. bei einem halben Versorgungsauftrag einer Nebentätigkeit von 26 h wöchentlich nachgehen könne. Diese Rechtsprechung hat das BSG in seiner Entscheidung vom 16.12.2015 Az. B 6 KA19/15 unter Hinweis auf die durch das Versorgungsstärkungsgesetz zum 01.01.2012 geänderte Regelung in § 20 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV aufgegeben und festgestellt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Festlegung von zeitlichen Höchstgrenzen betreffend eine neben der vertragsärztlichen Zulassung erlaubten Nebentätigkeit verzichtet hat.

Folgerichtig können die Zulassungsausschüsse die vertragsärztliche Zulassung dann nicht mehr versagen, wenn der Vertragsarzt bei einem vollen Versorgungsauftrag mehr als 13 h wöchentlich einer Nebentätigkeit beispielsweise im Rahmen eines anderweitigen Beschäftigungsverhältnisses nachgehen möchte.

Ungeachtet dieser Klarstellung vertritt das BSG jedoch die Auffassung, dass eine anderweitige vollzeitige Beschäftigung der Erteilung einer vertragsärztlichen Zulassung entgegensteht und zwar auch dann, wenn es sich um eine Zulassung im Umfang eines halben Versorgungsauftrages handelt. Das Gericht begründet diese Einschränkung mit dem Hinweis, dass eine vollzeitige anderweitige Beschäftigung die Sicherstellung der Patientenversorgung ausschließlich und damit eine entsprechende Zulassung nicht erteilt werden darf. Im Umkehrschluss ist allerdings festzuhalten, dass eine anderweitige Beschäftigung unterhalb der Schwelle einer vollzeitigen Beschäftigung keinen Versagungsgrund betreffend die Erteilung einer vertragsärztlichenZulassung mit halbenVersorgungsauftrag darstellt. Gleichzeitig kann aus der Entscheidung geschlussfolgert werden, dass neben einer vertragsärztlichen Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag eine anderweitige Beschäftigung jedenfalls im Umfang einer hälftigen Vollzeitbeschäftigung möglich sein muss.

Insoweit sind die zeitlichen Grenzen erlaubter Nebentätigkeit gelockert und damit zugunsten des Vertragsarztes flexibilisiert worden.

RA Prof. Dr. Martin Spaetgens
Fachanwalt für Medizinrecht
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