Die Bundesärztekammer hat eine entsprechende Analog Abrechnungsempfehlung veröffentlicht, die auf der Homepage der Bundesärztekammer zu finden ist. Danach kann für das Testverfahren die GOÄ Ziffer A 4648 analog berechnet werden. Die Auslagen für das Test-Kit können daneben nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden, sondern sind mit der GOÄ Ziffer A 4648 analog bereits abgegolten.


Der notwendige Nasopharynx-Abstrich kann mit der GOÄ Ziffer 298 berechnet werden. Natürlich können Beratungs- und ggf. Untersuchungsleistungen, die neben dem Schnelltest in aller Regel erbracht werden, wie gewohnt berechnet werden. Gerade bei symptomatischen Patientinnen und Patienten können auch die weiteren Leistungen wie gewohnt berechnet werden.


Zusätzlich kann entweder der erhöhte Hygieneaufwand beim Arzt-Patienten-Kontakt mit der Hygiene-Pauschale nach GOÄ Ziffer A 245 analog (Faktor 1,0-fach) berechnet werden oder alternativ eine Steigerung der Leistungen erfolgen. Sofern die Leistungen gesteigert werden, sollte eine patientenindividuelle Begründung der Leistungssteigerung erfolgen. Dies kann sich ggf. insbesondere bei symptomatischen Patienten anbieten.


Die Bescheinigung über das Testergebnis kann mit der GOÄ Ziffer 70 berechnet werden.