Abrechnungsempfehlungen der BÄK und BZÄK im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Um die mit den Vorgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Aufwände abzubilden, haben sich sowohl die Bundesärztekammer (BÄK) als auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern aktuell u. a. auf folgende Abrechnungsmöglichkeiten verständigt.
Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Um die mit den Vorgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Aufwände abzubilden, hat sich die Bundesärztekammer mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern aktuell u. a. auf folgende Abrechnungsmöglichkeiten verständigt.
Hygienezuschlag (Beschluss vom 07.05.2020, befristet bis 31.07.2020):
- Berechnung der Nr. 245 analog zum Faktor 2,3 (EUR 14,75)
- zusätzliche Faktorsteigerung anderer Leistungen derselben Sitzung mit der Begründung des Hygieneaufwandes nicht möglich
- nur bei unmittelbarem Arzt-Patientenkontakt berechenbar
- Auslagen sind in der Pauschale enthalten
- Einmal je Sitzung ansetzbar
alternativ
- Faktorsteigerung unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 GOÄ
- Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ)
- Auslagen gemäß §10 GOÄ berechnungsfähig
Im stationären Bereich kann der Hygieneaufwand nicht gesondert berechnet werden, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt.
längere telefonische Beratungen (befristet bis 31.07.2020):
- wenn der Patient die Arztpraxis pandemiebedingt nicht aufsuchen kann, keine Videoübertragung zur Verfügung steht und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, kann die Nr. 3 GOÄ je Sitzung und je vollendeten 10 Minuten bei telefonischer Erbringung bis zu viermal bis zum Faktor 2,3 berechnet werden
- liegen die genannten Voraussetzungen vor, können bis zu vier längere telefonische Beratungen je Kalendermonat berechnet werden
- tatsächliche Dauer des Telefonats und die Begründung zur Mehrfachberechnung sind in der Rechnung anzugeben
Abrechnungsempfehlungen der Bundeszahnärztekammer im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Auch die Bundeszahnärztekammer hat erfolgreich Gespräche mit dem PKV-Verband geführt, um die damit einhergehenden Mehrkosten für die Praxen aufzufangen. In ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen haben PKV und BZÄK mit Vertretern der Beihilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe vereinbart.
Hygienepauschale (Beschluss vom 08.04.2020, befristet bis 31.07.2020):
Eine Corona-Hygiene-Pauschale von 14,23 Euro pro Sitzung wurde verhandelt.
Die Pauschale wird damit bei jeder Behandlung fällig, um die coronabedingten Mehraufwände der Zahnärzte auszugleichen.
Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
- Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen.
- Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
- Dementsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.