Abrechnungsempfehlungen zur Hygienepauschale / ab 01.01.2022 GOÄ-Ziffer 383 analog (A383) als Nachfolge der bisherigen Leistungsbewertung A245
Die Hygienepauschale zur Milderung der mit der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie einhergehenden Aufwände wurde für die privatärztliche ambulante Behandlung bis 31.03.2022 verlängert, aber ab 01.01.2022 auch deutlich abgewertet. Bis zum 31.12.2021 kann die GOÄ-Ziffer 245 analog letztmalig noch in Ansatz gebracht werden, ab dem 01.01.2022 erfolgt dann der Wechsel auf die GOÄ-Ziffer 383 analog. Hierauf haben sich die Bundesärztekammer mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern in folgender Abrechnungsempfehlung verständigt.
Nachfolgend die gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie:
- Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz
Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.