GOÄ Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Um die mit den Vorgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Aufwände abzubilden, hat sich die Bundesärztekammer mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern aktuell u. a. auf folgende Abrechnungsmöglichkeiten verständigt:
Hygienezuschlag
(gültig rückwirkend vom 09.04.2020, zunächst befristet bis 30.09.2020)1
(gültig vom 05.05.2020, zunächst befristet bis 31.07.2020)
- Berechnung der Nr. 245 analog zum Faktor 2,3 (EUR 14,75)
- zusätzliche Faktorsteigerung anderer Leistungen derselben Sitzung mit der Begründung des Hygieneaufwandes nicht möglich
- nur bei unmittelbarem Arzt-Patientenkontakt berechenbar
- Auslagen sind in der Pauschale enthalten
- Einmal je Sitzung ansetzbar
alternativ
- Faktorsteigerung unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 GOÄ
- Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ)
- Auslagen gemäß §10 GOÄ berechnungsfähig
Im stationären Bereich kann der Hygieneaufwand nicht gesondert berechnet werden, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt.
längere telefonische Beratungen (ab dem 05.05.2020 befristet bis 31.07.2020):
- wenn der Patient die Arztpraxis pandemiebedingt nicht aufsuchen kann, keine Videoübertragung zur Verfügung steht und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, kann die Nr. 3 GOÄ je Sitzung und je vollendeten 10 Minuten bei telefonischer Erbringung bis zu viermal bis zum Faktor 2,3 berechnet werden
- liegen die genannten Voraussetzungen vor, können bis zu vier längere telefonische Beratungen je Kalendermonat berechnet werden
- tatsächliche Dauer des Telefonats und die Begründung zur Mehrfachberechnung sind in der Rechnung anzugeben
GOZ
Abrechnungsempfehlungen der Bundeszahnärztekammer im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Auch die Bundeszahnärztekammer hat erfolgreich Gespräche mit dem PKV-Verband geführt, um die damit einhergehenden Mehrkosten für die Praxen aufzufangen. In ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen haben PKV und BZÄK mit Vertretern der Beihilfe eine schnelle und unbürokratische Hilfe vereinbart.
Hygienepauschale
(Beschluss vom 08.04.2020, ab dem 08.04.2020 befristet bis 31.07.2020 30.09.2020):
Eine Corona-Hygiene-Pauschale von 14,23 Euro pro Sitzung wurde verhandelt.
Die Pauschale wird damit bei jeder Behandlung fällig, um die coronabedingten Mehraufwände der Zahnärzte auszugleichen. 
Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen.
Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
Dementsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.
 
UV-GOÄ
COVID-19 Pauschale für D-Ärzte
Mit einem Rundschreiben vom 18.05.2020 haben die Landesverbände der DGUV ihre zugelassenen D-Ärzte/innen darüber informiert, dass sich auch die DGUV und die SVLFG für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an dem zusätzlichen Mehraufwand aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie beteiligen werden.
Folgendes wurde festgelegt:
Als pauschale Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen für Mitarbeiter und seitens der D-Ärzte den Patienten zur Verfügung gestelltem Mund-Nase-Schutz und für weiteren entstandenen Mehraufwand zur Minderung des Infektionsrisikos wird jedem D-Arzt für jeden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich zu den Behandlungskosten für jeden Behandlungstag eine Pauschale erstattet.
Aufgrund der im Moment nicht zu beziffernden tatsächlichen Kosten für den Infektionsschutz wird für diese Pauschale der Betrag von 4 Euro festgelegt. Die Pauschale gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020.
Die Pauschale kann als besondere Kosten mit der Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung (§ 64 Abs. 1 Ärztevertrag) abgerechnet werden. Für zurückliegende bereits abgerechnete Behandlungen kann die Pauschale dem UV-Träger nachträglich in Rechnung gestellt werden.
Diese Regelung ist zunächst befristet bis zum 30.06.2020. Diese Regelung ist neu befristet bis zum 30.09.2020.
Mit einem Rundschreiben vom 25.06.2020 wurden die zugelassenen D-Ärzte/innen darüber informiert, dass die Mehraufwendungen für Infektionsschutz im Rahmen der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie (Covid-19 Pauschale) bis zum 30.09.2020 weiterhin in Rechnung gestellt werden können.
Details hierzu lesen Sie in den Corona-FAQ der DGUV link zu der Seite
https://www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/aktuelles_corona_dav/index.jsp