Neue Regelung zur Abrechnung der Leichenschau ist ab 01.01.2020 in Kraft getreten
Vergütung der Leichenschau ab 2020
Die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte“ schafft drei neue Gebührenpositionen in der GOÄ:
- Nummer 100 GOÄ – vorläufige Leichenschau (Mindestdauer 20 Minuten)
- Nummer 101 GOÄ – eingehende Leichenschau (Mindestdauer 40 Minuten)
- Nummer 102 GOÄ – Zuschlag zu 100/101 bei Untersuchung einer Leiche mit unbekannter Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Mindestdauer 10 Minuten)
Nr. | Leistungstext | Punktzahl | Euro |
100 | Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), ggf. ebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau) Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. | 1896 | 110,51 (66,31) |
101 | Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), ggf. einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau) Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen | 2844 | 165,77 (99,46) |
102 | Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten). | 474 | 27,63 |
Lesen Sie weiter auf www.die-pvs.de/neuregelung-leichenschau