Rechtsanspruch auf Kurzarbeitergeld besteht selbstverständlich auch für Arztpraxen
Berlin (PVS Verband), 30. April 2020. Der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e.V. (PVS Verband) weist darauf hin, dass auch Arztpraxen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Eine anderslautende Weisung der Bundessagentur für Arbeit bedarf der Korrektur.
Anfang der Woche war eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Öffentlichkeit
gelangt. Darin hieß es, dass die für Vertragsärzte getroffenen Regelungen für
Ausgleichzahlungen wie eine Betriebsausfallversicherung wirkten und deshalb kein Raum für
die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestünde. „Diese Auffassung verstößt jedoch gegen das
geltende Recht und bedarf daher dringend der Korrektur“, so Prof. Dr. Helge Sodan, Leiter des
Deutschen Instituts für Gesundheitsrecht (DIGR) in einer ersten Einschätzung für den PVS
Verband. „Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschränkt die Ausgleichszahlungen
der Kassenärztlichen Vereinigungen an Vertragsärzte auf extrabudgetäre vertragsärztliche
Leistungen. In der Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum entsprechenden
Gesetzentwurf heißt es, damit werde das Ziel verfolgt, Vertragsärzte vor einer zu hohen
Umsatzminderung bei der Abrechnung solcher Leistungen zu schützen, zu denen etwa
bestimmte Zuschläge und Leistungen gehören, die aufgrund der Vermittlung durch eine
Terminservicestelle erbracht werden. Dabei handelt es sich aber nur um einen relativ kleinen
Teil der vertragsärztlichen Vergütung. Praxisindividuelle Ausgleichsansprüche für
Umsatzeinbußen im Hinblick auf den deutlich größeren Teil dieser vertragsärztlichen
Vergütung – die sogenannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung – sind jedoch ebenso
wenig geregelt wie für Umsatzeinbußen bezüglich der privatärztlichen Tätigkeit, die auch von
Vertragsärzten ausgeübt wird“, so das DIGR weiter.
„Für diese Bereiche können sozialgesetzlich begründete Ansprüche auf Zahlung von
Kurzarbeitergeld nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Immerhin beruht die
wirtschaftliche Basis der Arztpraxen zu einem wesentlichen Teil auf den privatärztlichen
Honoraren. Ausfälle in diesem Bereich werden von keinem Rettungsschirm abgefedert und
können die Praxen in existentielle Schwierigkeiten bringen. Damit besteht selbstverständlich
ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld“, so Dr. Christof Mittmann, Vorsitzender des PVS Verbandes.
Ausdrücklich ruft der PVS Verband niedergelassene Ärzte dazu auf, auf eine Prüfung ihrer
individuellen Praxissituation zu bestehen und ihre Ansprüche geltend zu machen, sofern die
wirtschaftliche Situation ihrer Praxis einen solchen Schritt notwendig macht. „Damit sollte in
dieser Frage wieder etwas mehr Klarheit bestehen, nachdem die Kassenärztliche
Bundesvereinigung in einem ersten Schritt bedauerlicherweise kommentarlos über die interne
Anweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Umgang mit Anträgen auf Kurzarbeitergeld von
Arztpraxen informiert hatte. Hier wäre ein energischer Widerspruch wünschenswert gewesen“,
so Mittmann abschließend.