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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PVS Bremen

 

Für den Geschäftsverkehr der Mitglieder mit der PrivatVerrechnungsStelle der Ärzte und Zahnärzte Bremen e.V. (im Folgenden „PVS“ genannt), gelten die vom Vorstand beschlossenen, nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1. Die PVS entlastet Ihre Mitglieder in der Honorarabrechnung und dem Einzug von Forderungen aus ärztlicher Behandlung für gegenüber Patienten oder zahlungspflichtigen Institutionen  (Honorarschuldner), einschließlich der Durchsetzung und des Managements von Forderungen, so weit nicht die KV/KZV zuständig ist,  und erbringt weitere Leistungen, wie z.B. Beratungs- und Schulungsangebote.

2. Rechnungen für selbstzahlende Patienten oder zahlungspflichtige Institutionen werden nach Angaben des Mitgliedes von der PVS erstellt und an die Rechnungsempfänger versandt. Die Geltendmachung der Forderungen erfolgt, soweit sie nicht an die PVS im Rahmen des Factoring abgetreten worden ist, treuhänderisch im Namen und im Auftrag des Mitgliedes.

3. Die individuellen Grundlagen der Zusammenarbeit werden in einer Beitrittserklärung / Servicevereinbarung sowie durch eventuelle Zusatzverträge (Honorarvorauszahlung, Factoring) mit dem Mitglied geregelt.

4. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für den Abrechnungsprozess richtet sich nach den Vorschriften des Art. 26 Abs. 3 DSGVO (Joint Control Vertrag)

5. Im übrigen gelten die Regelungen des BGB.

6. Die PVS ist Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a Nr. 9 KWG unter der Aufsicht der BaFin.

 

§ 2 Mitglieder-Mitwirkungspflichten im Geschäftsverkehr

1. Das Mitglied ist verpflichtet, der PVS unmittelbar mit Einreichung der Abrechnungsunterlagen sämtliche für die Bearbeitung der Honorarforderung relevanten Sachverhalte mitzuteilen. Dies beinhaltet beispielsweise die Mitteilung aller Umstände, welche sich auf die Höhe der Honorarforderung und deren Durchsetzbarkeit sowie auf die Person des Honorarschuldners beziehen; insbesondere ob eine Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Patienten dem

Mitglied bekannt ist oder zu vermuten ist. Rechnungen, deren Einzug schon vorher vom Arzt betrieben wurde, übernimmt die PVS nicht.

Unter anderem sind der PVS durch das Mitglied alle für die Durchsetzung der Forderung relevanten Vereinbarungen (Honorar-, Wahlleistungsvereinbarungen, Behandlungsverträge,

Zusatzvereinbarungen etc.) auf Anforderung vorzulegen. Gelten für die Abrechnung besondere Tarife (z.B. KVB, Post B, Studentische Krankenversicherungen), so sind diese von dem Mitglied anzugeben. Bei berufsgenossenschaftlicher Behandlung muss gekennzeichnet werden, ob allgemeine oder besondere Behandlung durchgeführt wurde.

2. Auch nach Einreichung der Abrechnungsunterlagen ist das Mitglied für die Aktualität der Patientendaten bzw. der Informationen zum Rechnungsempfänger oder etwaiger Erben und gesetzlicher Vertreter verantwortlich. Dem Mitglied obliegt dabei insbesondere die Pflicht, deren Richtigkeit und Aktualität sicherzustellen. Das Mitglied informiert die PVS im Rahmen der Datenübermittlung über spätere Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von

Besonderheiten, die über die Person und die richtige Anschrift des Patienten hinausgehen und für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsverkehrs erforderlich sind, so z.B., wenn der Patient unter Betreuung steht oder verstorben ist.

3. Ist Gegenstand der Honorarabrechnung eine Wahlleistungsvereinbarung (§ 17 KHEntgG) oder eine Vereinbarung über ärztliche Zusatzleistungen (§ 18 BMV-Ä), hat das Mitglied der PVS eine Abschrift der genannten Vereinbarung gemäß den gesetzlichen Anforderungen vorzulegen. Das Mitglied ist verpflichtet, die Rechtswirksamkeit der Vereinbarungen unter Berücksichtigung etwaiger rechtlicher Änderungen fortwährend sicherzustellen.

Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach und ist die Vereinbarung unwirksam, so kann die PVS die weitere Bearbeitung der Honorarforderung einstellen und gegenüber dem Mitglied alle bisherigen mit der Durchsetzung der Forderung entstandenen Kosten geltend machen.

4. Leistet der Honorarschuldner vor oder nach Beauftragung der PVS unmittelbar Zahlungen an das Mitglied für an die PVS übergebene Forderungen, hat das Mitglied die PVS hierüber unverzüglich zu informieren. Bei Direktzahlungen größer 100 EUR muss die Benachrichtigung in Textform erfolgen.

Entstehen durch eine verspätete Zahlungsmeldung des Mitglieds zusätzliche Kosten (zum Beispiel durch anwaltliche Mahnschreiben, Gerichtsgebühren etc.), sind diese durch das Mitglied zu tragen. Zur Vermeidung ungerechtfertigter Mahnungen sind alle Maßnahmen, die den Bestand der Forderung dem Grund oder der Höhe nach berühren, insbesondere Honorarverzichte der PVS ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Bei Stornierungen größer 100 EUR muss die Benachrichtigung in Textform erfolgen.

5. Sollte ein Patient, ein Zahlungspflichtiger oder sonstiger Kostenträger gebührenrechtliche Einwände gegen die Rechnungsstellung erheben, ist das Mitglied verpflichtet, die PVS bei dem Bemühen, die Einwände auszuräumen, zu unterstützen und ihr alle erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

6. Mitglieder der PVS sollen grundsätzlich alle Privatrechnungen an die PVS übergeben.

7. Die PVS unterliegt dem Geldwäschegesetz. Das Mitglied unterstützt die PVS bei der Durchführung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten, indem es erforderliche Informationen und Unterlagen (Kopie eines Ausweisdokumentes, Angabe des wirtschaftlich Berechtigten, Status einer Politisch exponierten Person…) zur Verfügung stellt und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzeigt.

8. Die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen von steuerlichen Unterlagen sowie der für das Mitglied erstellten Patientenrechnungen obliegt dem Mitglied.

 

§ 3 Formerfordernisse

Alle Willenserklärungen, Anzeigen, Aufträge usw. sind für die PVS nur rechtsverbindlich, wenn sie ihr rechtzeitig mindestens in Textform zugegangen sind. Erfolgen derartige Erklärungen nicht in mindestens in Textform, so übernimmt die PVS für Fehler, Irrtümer und Missverständnisse keine Gewähr. Die PVS trägt keine Verantwortung für Verzögerungen, die durch unrichtige, unleserliche oder unvollständige Angaben des Mitglieds entstehen.

 

§ 4 Bereitstellung der Abrechnungsdaten

1. Die Abrechnungsdaten können entweder online über das Portal der PVS (PVS dialog), schriftlich in Form von Abrechnungsformularen (Ersatzkrankenblatt, EKB) oder durch Überlassung der Krankenakte (Fieberkurve, FK oder digitale ARPA) bei der PVS zur Bearbeitung eingereicht werden. Weitere Einreichungswege können vereinbart werden. Erfolgt die Einreichung über sonstige Datenträger, besteht kein Anspruch auf Rücksendung des Datenträgers durch die PVS.

2. Bei der digitalen Einreichung der Patienten-/ Abrechnungsdaten müssen die Daten den von der PVS anerkannten Schnittstellenformaten (PAD, PADneXt oder VDDS) in Satzaufbau und Spezifikation entsprechen.

3. Die erforderlichen Angaben müssen grundsätzlich vollständig und leserlich sein. Bei Stornierungen wegen fehlerhafter oder falscher Angaben, welche zu einer Minderung des Rechnungsbetrages oder Streichung der Rechnung führen, erfolgt keine Gutschrift der Bearbeitungsgebühren.

4. Sofern eine online oder in digitaler Form übermittelte Datei wegen ihrer technischen oder inhaltlichen Beschaffenheit nicht bearbeitet werden kann, wird die PVS diese an das Mitglied zurücksenden bzw. das Mitglied informieren und auffordern, die Daten erneut bei der PVS

einzureichen. Das Mitglied stellt sicher, dass bis zum Erhalt der Rechnungsausgangsliste der PVS auf Anforderung der Datensatz erneut zur Verfügung gestellt werden kann.

5. Übersendet ein Mitglied der PVS Patientenakten zur Auswertung (papiergebundene Fieberkurve oder digitale ARPA), wird zuvor einmalig ein Frage-/Erhebungsbogen für die Eckpunkte dieser Auswertung mit dem Mitglied besprochen und ausgefüllt. Die vom Mitglied in dem Frage-/Erhebungsbogen angegebenen Daten sind maßgeblich für die Auswertung der Patientenakten und die Erstellung der Rechnung. Änderungen dieser Daten sind vom Mitglied schriftlich mitzuteilen und wirken ab Eingang bei der PVS nur für die Zukunft. Die Abrechnung erfolgt nach Leistungsdokumentation in der Patientenakte. Optionale Vorabrechnungen werden mit eventuellen Fragen und Hinweisen auf Dokumentationslücken zur Verfügung gestellt, welche mit den Antworten und dem Handzeichen des Leistungserbringers an die PVS zur Freigabe zurückgegeben werden.

6. Bei papiergebundenen Akten (Fieberkurve) kann eine Aktenabholung nach Absprache zwischen den Vertragspartnern gegen Gebühr erfolgen. Der Vertragspartner stellt der PVS die zur Abrechnung anstehenden Patientenkrankenakten an zentraler Stelle zur Abholung durch den Hol- und Bringedienst der PVS bereit. Ein Anspruch auf Abholung und Rücktransport der Akten besteht nicht. Wahlweise können mit dem Vertragspartner andere Transportwege vereinbart werden.

7. Die Zeitabstände der Rechnungslegung liegen grundsätzlich im Ermessen des Mitgliedes. Es empfiehlt sich, die Rechnungslegung spätestens ¼ Jahr nach Behandlungsabschluss zur Rechnungserstellung einzureichen.

 

§ 5 Rechnungsbearbeitung

1. Die PVS bearbeitet die ihr eingereichten Forderungen unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt.

2. Die Festsetzung der Honorarforderung erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte (GOÄ/UV-GOÄ/GOZ). Rechtmäßige und damit mit der Gebührenordnung in Einklang stehende Weisungen des Mitglieds werden durch die PVS vorrangig beachtet. Unterliegt die Berechnung des Honorars gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen, denen das Mitglied unterworfen ist (z.B. Bundesbahn, Berufsgenossenschaften usw.), so werden

diese von der PVS angewendet. Auf Abschnitt 2 (Mitwirkungspflichten) dieser AGB wird verwiesen.

3. Das Mitglied ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der inhaltlichen Angaben verantwortlich. Eine Verantwortung für die gebührenrechtliche Richtigkeit übernimmt die PVS nur in dem Maße, in dem die gebührenrechtliche Konformität aus den an die PVS übermittelten Abrechnungsdaten ersichtlich gewesen ist. Das Mitglied kann für gleichartig zu behandelnde Sachverhalte eine generelle Weisung in Textform geben. Wenn nach Auffassung der PVS relevante Anpassungen der Rechnung erforderlich oder möglich sind, hält die PVS mit dem Mitglied Rücksprache bzw. informiert das Mitglied.

4. Verstoßen z.B. die Vorgaben und/oder Weisungen des Mitglieds gegen gesetzliche Vorschriften, so kann die PVS die Bearbeitung der Honorarforderung zurückweisen oder beenden und Aufwendungs- wie Schadensersatz geltend machen.

5. Die Bearbeitung der Abrechnungsdaten durch die PVS ist nicht an Fristen gebunden.

6. Die PVS schaltet zur Erfüllung ihrer Aufgaben Tochter- und Beteiligungsunternehmen ein bzw. Unternehmen aus dem PVS-Verbund. Dies ist derzeit insbesondere die PVS holding GmbH, Mülheim-Ruhr und das Versandzentrum der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e.G., Mülheim/Ruhr. Diese erbringen Leistungen bezüglich der Abwicklungssoftware sowie den Dokumentendruck und -versand.

 

§ 6 Mahnverfahren

1. Nach Ablauf der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist werden die Rechnungsbeträge bis zu dreimal angemahnt, wobei die dritte Mahnung durch einen von der PVS beauftragten Rechtsanwalt erfolgt.

2. Nach Ablauf der in der dritten Mahnung genannten Frist wird das Mitglied informiert, dass eine Forderung nicht bezahlt wurde. Das Mitglied muss fristgerecht entscheiden, ob die Forderung gerichtlich eingezogen oder ob auf sie verzichtet werden soll (Liste vor gerichtlichem Mahnverfahren). Das Mitglied kann den gerichtlichen Einzug durch die PVS veranlassen oder durch einen eigenen Anwalt weiterverfolgen lassen.

3. Entstehende Gerichts- und Anwaltskosten oder Kosten der Creditreform gehen im Falle der vollständigen oder teilweise erfolglosen Beitreibung zu Lasten des Mitgliedes und werden dem Mitgliedskonto belastet.

4. Die Beendigung des Forderungseinzuges oder der Verzicht auf die Honorarforderung oder eines Teils davon bedarf grundsätzlich der Anweisung oder Zustimmung des Mitgliedes. Abweichend hiervon ist die PVS berechtigt, den Einzug der Forderung zu beenden, wenn das Vorliegen der Einverständniserklärung durch das Mitglied bei Anforderung nicht fristgerecht nachgewiesen wird, das Mitglied angeforderte Wahlleistungsvereinbarungen oder sonstige ärztliche Vereinbarungen mit dem Patienten nicht beibringt oder die Forderung wirtschaftlich nicht beigetrieben werden kann. Bei Beendigung des Forderungseinzuges besteht nicht die Pflicht, die Forderung weiter zu pflegen und vor Verjährung zu schützen.

5. Weiterhin steht es der PVS jederzeit frei, ohne Angabe von Gründen, die Einziehung von Forderungen abzulehnen. Soweit die PVS das Recht ausübt, die Bearbeitung einzelner Honorarforderungen zurückzuweisen bzw. die Bearbeitung einzustellen, ist das Mitglied über die geplante Ausübung dieses Rechts mindestens in Textform zu informieren.

6. Die PVS ist berechtigt, Toleranzverzichte von Honorarforderungen wegen Geringfügigkeit bis zu 1,00 EUR durchzuführen.

7. Verjährungs- und/oder Verwirkungsfristen werden von der PVS nicht geprüft oder überwacht.

 

§ 7 Nachweis der Abrechnung, Zahlungseingangsverbuchung und Kontoführung

1. Die PVS führt als Nachweis für das Mitglied ein PVS-Abrechnungskonto, auf dem alle vereinnahmten Honorare, sonstige Verbindlichkeiten und Leistungen zwischen der PVS und dem Mitglied sowie Geldauszahlungen gebucht werden. Auf Wunsch des Mitgliedes können mehrere PVS-Abrechnungskonten geführt werden.

2. Die PVS führt dem Mitglied gegenüber den Nachweis über die von ihr in Bearbeitung genommenen

Honorarforderungen jeweils nach Rechnungsversand (Rechnungsausgangsliste) sowie über die Höhe der ausstehenden Forderungen, über die eingegangenen Gelder und über die Bewegungen auf dem PVS-Abrechnungskonto (Kontoauszug).

3. Die Kontenabrechnung erfolgt monatlich, sofern nichts anderes schriftlich zwischen dem Mitglied und der PVS vereinbart worden ist. Das Mitglied erhält die Kontounterlagen in digitaler Form oder hilfsweise in Papierform.

4. Einwendungen gegen die Abrechnungen der PVS sowie Einwendungen gegen die Richtigkeit des Kontostandes auf dem PVS-Abrechnungskonto müssen binnen vier Wochen nach Zugang der betreffenden Abrechnung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten Abrechnungen als genehmigt und der Kontostand als anerkannt.

5. Eventuelle Abgabenermittlungen gelten als akzeptiert, wenn nicht innerhalb von vier Wochen widersprochen wird.

 

§ 8 Zahlungserleichterungen gegenüber Zahlungspflichtigen/Patienten

1. Sollten der PVS Informationen vorliegen oder während der Rechnungsbearbeitung bekannt werden, die nahelegen, dass ein Honorarschuldner nicht in der Lage sein wird, die fällige Honorarforderung auszugleichen, ist die PVS berechtigt, dem Schuldner den Abschluss einer angemessenen Teilzahlungsvereinbarung anzubieten, ohne dass es der ausdrücklichen Zustimmung des Mitglieds bedarf. Die Teilzahlungsvereinbarung hat sich dabei an der Höhe des geschuldeten Betrages und den Vermögensverhältnissen des Schuldners zu orientieren.

2. Die Verrechnung von Teilzahlungen des Schuldners erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB).

3. Für die Bearbeitung von Teilzahlungen erhebt die PVS gesonderte Gebühren in einer durch den Vorstand zu beschließenden Höhe.

 

§ 9 Auszahlung von Guthaben

1. Die Auszahlung von Guthaben aus Patientenzahlungen, gekürzt um die Forderungen der PVS, nimmt die PVS 14-tägig vor, sofern nichts anderes schriftlich zwischen dem Mitglied und der PVS vereinbart worden ist.

2. Geldauszahlungen leistet die PVS grundsätzlich nur bargeldlos, d.h. durch Überweisung auf ein inländisches Bankkonto.

3. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung etwaiger Guthabenzinsen, die auf den Konten der PVS auflaufen. Die Regelungen der §§ 667, 675 BGB sind insoweit eingeschränkt.

4. Befindet sich das PVS-Abrechnungskonto des Mitglieds im Soll, ist die PVS berechtigt, dieses mit eingehenden Patientenzahlungen zu verrechnen, bis das PVS-Abrechnungskonto ausgeglichen ist.

 

§ 10 Honorarvorauszahlungen ohne Übernahme des Ausfallrisikos (Vorschüsse, unechtes Factoring)

1. Auf Antrag gewährt die PVS auf die bearbeiteten Honorarforderungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Vorschüsse, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Bei Beantragung einer Honorarvorauszahlung behält sich die PVS entsprechende Bonitätsprüfungen des Mitgliedes vor.

2. Von einer Bevorschussung sind Forderungen ausgenommen, deren Einziehung das Mitglied schon selbst versuchte.

3. Weiterführende Details der Bevorschussung regeln sich nach einem gesondert zu schließenden Honorarvorauszahlungsvertrag.

 

§ 11 Übernahme des Ausfallrisikos (Factoring)

1. Auf Antrag übernimmt die PVS auf die zu bearbeiteten Honorarforderungen das Ausfallrisiko durch Ankauf der Forderungen – hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Bei Beantragung des Factorings behält sich die PVS entsprechende Bonitätsprüfungen des Mitgliedes vor.

2. Weiterführende Details des Forderungsankaufs (PVS-Factoring) regeln sich nach einem gesondert zu schließenden Factoringvertrag.

 

§ 12 Bearbeitungsgebühren

1. Neben den Mitgliedsbeiträgen gem. Satzung fallen für die Tätigkeit bei der Rechnungsbearbeitung, der Bearbeitung von Teilzahlungen, der Honorarvorauszahlung und dem Factoring Bearbeitungsgebühren an. Die Bearbeitungsgebühren werden dem internen PVS-Abrechnungskonto des Mitgliedes bei Rechnungsversand belastet.

2. Die Bearbeitungsgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr sowie einer prozentualen Gebühr auf den ungeminderten Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung der Mindestgebühr zusammen. Sie können im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Mitglied mit einem Ersatz für Auslagen (z.B. Anwaltskosten etc.), einer optionalen Vorauszahlungsgebühr oder einer optionalen Ausfallschutzgebühr kombiniert werden.

3. Die prozentualen Bearbeitungsgebührensätze ermitteln sich u.a. unter Berücksichtigung der Rechnungsdurchschnitte, der Art der Dateneinreichung, des Bearbeitungsaufwandes und des Dienstleistungsumfanges in Absprache mit dem Mitglied.

4. Vom Patienten gezahlte Verzugszinsen verbleiben der PVS als Verwaltungskosten.

5. Die PVS behält sich vor, die Gebühren nach turnusmäßiger Aufwandsbetrachtung anzupassen (Senkung / Anhebung). Im Fall einer Veränderung wird die PVS die Gebührenanpassung mindestens in Textform mitteilen. Die geänderten Bedingungen gelten als vereinbart, wenn das Mitglied nicht binnen 4 Wochen nach Mitteilung der Änderung mindestens in Textform widerspricht. Bei Änderungen zu Gunsten des Mitgliedes (Senkung) gelten diese als akzeptiert.

6. Der Vorstand kann grundsätzliche Gebührenanpassungen und Gebührenumstrukturierungen zur Deckung des Haushaltes auch im laufenden Geschäftsjahr beschließen. Änderungen werden dem Mitglied mindestens in Textform mitgeteilt.

7. Soweit das Mitglied die PVS mit Tätigkeiten beauftragt, die nicht durch die Bearbeitungsgebühr abgedeckt sind, werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.

8. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

 

§ 13 Verhältnis von Nichtmitgliedern zum Verein

Das Verhältnis von Nichtmitgliedern, insbesondere juristischen Personen (medizinische Einrichtungen) zum Verein, im Rahmen der Honorarabrechnung und dem Einzug von Forderungen, kann durch Einzelvertrag mit dem Verein geregelt werden.

 

§ 14 Kündigung der Mitgliedschaft

1. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 3 Abs. 3 der Satzung der PVS. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, die sechs Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zugegangen sein muss oder durch Ausschluss, den der Vorstand bei Nichterfüllung von Satzungsbestimmungen oder sonstigen wichtigen Gründen vornehmen kann, namentlich, wenn ein Mitglied innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Quartalen keine Liquidationen zur Abrechnung durch den Verein einreicht.

2. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied seiner Verpflichtung zum Ausgleich offener Salden auf seinem Mitgliedskonto trotz Mahnung nicht nachkommt oder aber das Mitglied gegen Pflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung abrechnungs- oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen verstößt.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft wickelt die PVS die bereits eingereichten aber noch unerledigten Fälle weiter ab.

4. Die PVS ist berechtigt, den sofortigen Ausgleich eines Sollstandes auf dem Abrechnungskonto des Mitglieds sowie die Rückzahlung gewährter Vorschüsse zu fordern, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft mitgeteilt wird. Mit Zugang der Kündigung bei der PVS durch das Mitglied / Eintreten der Beendigung der Mitgliedschaft gelten insoweit geleistete Honorarvorschüsse als sofort zur Rückzahlung fällig.

5. Die Bearbeitung noch unerledigter Honorarabrechnungen darf die PVS in diesem Fall bis zum Ausgleich der ihr aus der Geschäftsbeziehung gegen das Mitglied zustehenden Ansprüche zurückstellen oder eingehende Honorarzahlungen mit eigenen fälligen Forderungen aufrechnen.

 

§ 15 Haftung

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die PVS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften

2. Auf Schadensersatz haftet die PVS – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die PVS vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der PVS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die PVS nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die PVS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die PVS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des AG (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

5. Im Fall der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird die Ersatzpflicht auf die im Einzelfall angemessene Summe von nicht mehr als dem Dreifachen der im jeweiligen Fall von der PVS vereinnahmten Gebühr, jedoch höchstens 50.000,00 EUR, beschränkt.

6. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten, haftet die PVS nicht.

7. Bei Verstoß des Kunden oder seiner Hilfspersonen gegen die Sicherungspflichten und sonstige schadenrelevante Obhuts- und Mitwirkungspflichten des Kunden, die die ordnungsgemäße Leistungserbringung der PVS und ihrer Hilfspersonen wesentlich beeinträchtigen endet die Haftung der PVS.

8. Darüber hinaus ist die Haftung der PVS ausgeschlossen.

 

§ 16 Vertraulichkeit / Ärztliche Schweigepflicht / Datenschutz / Datenspeicherung /Datenschutzgrundverordnung ab 25.05.2018

1. Das Mitglied und die PVS verpflichten sich wechselseitig, die einschlägigen Bestimmungen des BDSG, DSGVO, des Strafgesetzbuchs (insbesondere § 203 StGB) sowie begleitender Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Diese Verpflichtung bezieht ausdrücklich auch Mitarbeitende sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen der PVS und des Mitglieds ein, welche im Zusammenhang mit der Abrechnung bzw. Übermittlung von patientenbezogenen Daten tätig werden.

2. Das Mitglied stellt sicher, dass die Patienten sich mit der Datenweitergabe an die PVS einverstanden erklärt haben, bevor die Daten an die PVS eingereicht werden. Hierzu stellt die PVS dem Mitglied auf Wunsch entsprechende Vordrucke (Einverständniserklärungen) kostenfrei zur Verfügung. Die Einverständniserklärung in der jeweils aktuellen Fassung ist auch im Downloadbereich der PVS verfügbar. Die PVS empfiehlt, die Einverständniserklärung in angemessenen Abständen vom Patienten neu unterzeichnen zu lassen.

3. Kommt das Mitglied der Verpflichtung zur Einholung einer Einverständniserklärung nicht nach und bietet der PVS die betreffende Honorarforderung dennoch zur Bearbeitung an, ist die PVS zur Zurückweisung der Bearbeitung berechtigt. Das Mitglied schuldet der PVS bei Zurückweisung der Bearbeitung die hierfür bei der PVS bereits entstandenen Bearbeitungsgebühren.

4. Widerruft ein Patient seine Einverständniserklärung, darf eine Dateneinreichung an die PVS für diesen Patienten bis zum Vorliegen einer wirksamen Einverständniserklärung nicht mehr erfolgen.

5. Vom Mitglied zur Verfügung gestellte, personenbezogene Daten werden von der PVS nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet.

6. Die PVS verwendet im Rahmen des Datenschutzgesetzes und des StGB anonymisierte, nicht auf einzelne Patienten oder Mitglieder zurückführbare Abrechnungsdaten für satzungsgemäße, berufsständische Zwecke sowie für die Beratung der Mitglieder (z.B. GOÄ-Häufigkeitsstatistik).

7. Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, über alle geschäftlichen betrieblichen Angelegenheiten und Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu wahren – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

8. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem mit dem Mitglied zu treffenden Joint-Control-Vertrag.

 

§ 17 Sonstiges

1. Die PVS kann diese AGB ändern. Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen, die den Regelungsbereich dieser AGB berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mitteilung an das Mitglied mindestens in Textform.

2. Die einzelnen Änderungen werden dem Mitglied zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Mitgliedes, gelten die Änderungen als vom Mitglied genehmigt, wenn das Mitglied nicht schriftlich einzelnen oder allen Änderungen widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei der PVS eingegangen sein. Eine Anpassung der AGB an gesetzliche Rahmenbedingungen oder Vorgaben der Rechtsprechung gilt im Falle einer Anpassung an zwingendes Recht in keinem Fall als Änderung zuungunsten des Kunden. Im Falle eines form- und fristgerechten Widerspruchs behalten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB ihre Gültigkeit.

3. Durch Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen, die einzelne Regelungen dieser AGB betreffen, bleiben die anderen Regelungen dieser AGB unberührt.

4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung kommt eine andere gesetzlich zulässige Regelung zur Anwendung, die dem ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der Parteien möglichst nahekommt.

5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr mit der PVS ist Bremen. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen privaten Rechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und insbesondere unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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